Teil des
Ausbildungsberufsbildes |
Fertigkeiten
und Kenntnisse, die unter Einbeziehung
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu
vermitteln sind
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Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr |
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Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht (§ 3, Nr. 1)
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- Bedeutung des Ausbildungsvertrages,
insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung erklären.
- Gegenseitige Rechte und Pflichten aus
dem Ausbildungsvertrag nennen.
- Möglichkeiten der beruflichen
Fortbildung nennen.
- Wesentliche Teile des Arbeitsvertrages
nennen.
- Wesentliche Bestimmungen der für den
ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen.
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Während
der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
Aufbau
und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3, Nr. 2)
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- Aufbau und Aufgaben des ausbildenden
Betriebes erläutern.
- Grundfunktionen des ausbildenden
Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären.
- Beziehungen des ausbildenden Betriebes
und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen,
Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen.
- Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise
der betriebsverfassung- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden
Betriebes beschreiben.
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Während
der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
Sicherheit
und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3, Nr. 3)
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- Gefährdung von Sicherheit und
Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
Vermeidung ergreifen.
- Berufsbezogene Arbeitsschutz- und
Unfallverhütungsvorschriften anwenden.
- Verhaltensweisen bei Unfällen
beschreiben, sowie erste Maßnahmen einleiten.
- Vorschriften des vorbeugenden
Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen.
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Während
der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
Umweltschutz
(§ 3, Nr. 4)
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Zur Vermeidung
betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich
beitragen, insbesondere
- Mögliche Umweltbelastungen durch den
Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen
erklären.
- Für den Ausbildungsbetrieb geltende
Regelungen des Umweltschutzes anwenden.
- Möglichkeiten der wirtschaftlichen
und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen.
- Abfälle vermeiden, Stoffe und
Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen.
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Während der gesamten
Ausbildung zu vermitteln
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Betriebliche und
technische Kommunikation (§ 3, Nr. 5)
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- Informationen beschaffen und bewerten.
- Gespräche mit Vorgesetzten und
Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte
darstellen, deutsche und englische Fachausdrücke anwenden.
- Möglichkeiten zur Konfliktregelung
anwenden.
- EDV-Anlagen handhaben, insbesondere
Software einsetzen, Peripheriegeräte anschließen und nutzen.
- Daten schützen und sichern.
- Protokolle und Berichte anfertigen,
Standardsoftware anwenden.
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Betriebliche und
technische Kommunikation (§ 3, Nr. 5)
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- Teil-, Gruppen- und Gesamtzeichnungen
lesen und anwenden.
- Schaltungsunterlagen von Baugruppen
und Geräten der Pneumatik und Hydraulik lesen und anwenden.
- Elektrische Pläne, Block-,
Funktions-, Aufbau- und Anschlußpläne lesen und anwenden.
- Skizzen und Stücklisten anfertigen.
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Betriebliche und
technische Kommunikation (§ 3, Nr. 5)
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- Technische Pläne von Baugruppen,
Maschinen und Anlagen aktualisieren.
- Technische Regelwerke,
Betriebsanleitungen, Arbeitsanweisungen und sonstige technische
Informationen, auch in englisch anwenden.
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Betriebliche und
technische Kommunikation (§ 3, Nr. 5)
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- Präsentationstechniken anwenden.
- Produkte und Arbeitsergebnisse bei
Übergabe erläutern und in die Funktion einweisen.
- Betriebliche Informations- und
Kommunikationssysteme nutzen.
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Planen und Steuern von
Arbeitsabläufen, Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse (§
3, Nr. 6) |
- Arbeitsschritte nach funktionalen,
fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen.
- Arbeitsabläufe nach organisatorischen
und informatorischen Kriterien festlegen und sicherstellen.
- Arbeit im Team planen, Aufgaben
verteilen.
- Arbeitsplatz planen und einrichten.
- Material, Werkzeuge und Hilfsmittel
auftragsbezogen anfordern und bereitstellen.
- Bearbeitungsmaschinen für den
Arbeitsprozeß vorbereiten.
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Planen und Steuern von
Arbeitsabläufen, Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse (§
3, Nr. 6) |
- Werkzeuge, Bearbeitungsmaschinen,
Prüf- und Meßmittel, sowie technische Einrichtungen betriebsbereit
machen, überprüfen, warten, sowie Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung
einleiten.
- Eigene und von anderen erbrachte
Leistungen kontrollieren und bewerten, sowie dokumentieren.
- Material, Ersatzteile, Arbeitszeit und
technische Prüfungen dokumentieren.
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Qualitätsmanagement
(§ 3, Nr. 7)
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Normen und
Spezifikationen zur Qualitätssicherheit der Produkte beachten sowie
Qualität bei der Auftragserledigung unter Beachtung vor- und
nachgelagerter Bereiche sichern, insbesondere:
- Qualitätssicherungssystem in
Verbindung mit technischen Unterlagen und dessen Wirksamkeit
beurteilen, Verfahren anwenden.
- Prüfarten und Prüfmittel auswählen,
Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen und dokumentieren,
Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden.
- Ursachen von Fehlern und
Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren.
- Zur kontinuierlichen Verbesserung von
Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen.
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Prüfen, Anreißen und
Kennzeichnen (§ 3, Nr. 8)
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- Meßzeuge zum Messen und Prüfen von
Längen, Winkeln und Flächen auswählen und handhaben.
- Längen mit Strichmaßstäben,
Meßschiebern und Meßschrauben messen, Einhaltung von Toleranzen
und Passungen prüfen.
- Flächen nach dem Lichtspaltverfahren
auf Ebenheit, Winkligkeit und Formgenauigkeit prüfen, sowie
Oberflächenqualität durch Sichtprüfen beurteilen.
- Oberflächenform und -beschaffenheit
von Fügeflächen nach technischen Anforderungen kontrollieren.
- Werkstücke unter Berücksichtigung
der Werkstoffeigenschaften anreißen, körnen und kennzeichnen.
- Winkel mit Winkelmesser messen und mit
Winkellehren prüfen.
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Manuelles und
maschinelles Spanen, Trennen und Umformen (§ 3, Nr. 9)
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- Bleche, Platten und Profile aus Metall
und Kunststoff nach Anriß sägen.
- Flächen und Formen an Werkstücken
bis zur Maßgenauigkeit von ± 0,2 mm und einer
Oberflächenbeschaffenheit Rz zwischen 6,3 und 40 µm eben, winklig
und parallel auf Maß feilen, sowie entgraten.
- Bohrungen bis zu einer Lagetoleranz
von ± 0,2 mm durch Bohren ins Volle, Aufbohren und Profilsenken
herstellen, sowie Bohrungen bis zur Maßgenauigkeit gemäß IT 7 und
einer Oberflächenbeschaffenheit Rz zwischen 4 und 10 µm reiben.
- Innen- und Außengewinde mit
Gewindebohrer und Schneideisen herstellen.
- Werkstücke bis zur Maßgenauigkeit
von ± 0,1 mm und einer Oberflächenbeschaffenheit Rz zwischen 4 und
63 µm mit unterschiedlichen Drehmeißeln durch Drehen bearbeiten.
- Werkstücke bis zur Maßgenauigkeit
von ± 0,1 mm und einer Oberflächenbeschaffenheit Rz zwischen 10
und 40 µm mit unterschiedlichen Fräsern durch
Stirn-Umfangs-Planfräsen bearbeiten.
- Feinbleche und Kunststoffplatten mit
Hand- und Handhebelscheren scheren.
- Bleche, Rohre und Profile aus Eisen-
und Nichteisenmetallen kaltumformen und richten.
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Fügen
(§ 3, Nr. 10)
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- Verbindungen durch Schrauben, Muttern
und Scheiben herstellen, sowie mit Sicherungselementen, insbesondere
mit Federringen, Zahnscheiben und Lacken, sichern.
- Schraubverbindungen unter Beachtung
der Teilefolge und des Drehmomentes herstellen.
- Bauteile formschlüssig unter
Beachtung der Beschaffenheit der Fügeflächen verstiften.
- Werkzeuge, Lote und Flußmittel zum
Weich- und Hartlöten auswählen, sowie Lötverbindungen herstellen.
- Kleber auswählen, sowie
Klebeverbindungen zwischen gleichen und verschiedenen Werkstoffen
herstellen.
- Schweißbarkeit von metallischen
Werkstoffen beurteilen.
- Schweißeinrichtungen, Zusatz- und
Hilfsstoffe für das Schweißen auswählen, Nahtart und
Einstellwerte festlegen, Fugen vorbereiten, Bleche bis zu 3 mm mit
verschiedenen Schmelzschweißverfahren verbinden, sowie
Schweißnähte bearbeiten, Bleche, Rohre Profile positionsgerecht
schweißen.
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Installieren
elektrischer Baugruppen und Komponenten (§ 3, Nr. 11)
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- Einschübe, Gehäuse und
Schaltgerätekombinationen zusammenbauen.
- Komponenten für elektrische Hilfs-
und Schalteinrichtungen auswählen, einbauen, verbinden und
kennzeichnen.
- Komponenten zum Steuern, Regeln,
Messen und Überwachen, einbauen und kennzeichnen.
- Leitungswege nach baulichen und
örtlichen Gegebenheiten festlegen.
- Leitungen unter Berücksichtigung der
mechanischen und elektrischen Belastung, der Verlegungsarten und des
Verwendungszweckes, auswählen, zurichten, verlegen und verbinden.
- Anschlußteile, insbesondere
Kabelschuhe, Aderendhülsen und Stecker, an Leitungen anbringen.
- Leitungen durch Löten, Klemmen und
Stecken, anschließen und verbinden.
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Installieren
elektrischer Baugruppen und Komponenten (§ 3, Nr. 11)
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- Baugruppen und Geräte in
unterschiedlichen Verdrahtungsarten nach Unterlagen und Mustern
verdrahten.
- Fehler korrigieren und Änderungen
dokumentieren.
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Messen und Prüfen
elektrischer Größen (§ 3, Nr. 12)
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- erfahren und Meßgeräte auswählen,
Meßfehler abschätzen und Meßeinrichtungen aufbauen.
- Spannung, Strom, Widerstand und
Leistung im Gleich- und Wechselstromkreis messen und ihre
Abhängigkeit zueinander berechnen.
- Meßreihen und Kennlinien,
insbesondere von spannungs-, temperatur- und lichtabhängigen
Widerständen, aufnehmen, darstellen und auswerten.
- Analoge und digitale Signale,
insbesondere Signalzeitverhalten, messen und prüfen.
- Elektrische Kenndaten von Baugruppen
und Komponenten prüfen
- elektrische Schaltungen, insbesondere
Schütz- und Digitalschaltungen, aufbauen und ihre Funktion prüfen.
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Installieren und Testen
von Hard- und Softwarekomponenten
(§ 3, Nr. 13)
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- Hard- und Softwareschnittstellen,
Kompatibilität von Hardwarekomponenten sowie Systemvoraussetzungen
für Software prüfen.
- Systemkomponenten zusammenstellen und
verbinden.
- Hardware konfigurieren, Software
installieren und anpassen.
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Installieren und Testen
von Hard- und Softwarekomponenten
(§ 3, Nr. 13)
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- Netzwerke und Bussysteme installieren
und konfigurieren
- Signale an Schnittstellen prüfen,
Protokolle interpretieren, Systeme testen.
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Installieren und Testen
von Hard- und Softwarekomponenten
(§ 3, Nr. 13)
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- Versionswechsel von Software
durchführen.
- Änderungen in der Hard- und Software
dokumentieren.
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Aufbauen und Prüfen von
elektrischen, pneumatischen und hydraulischen Steuerungen
(§ 3, Nr. 14)
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- Elektrische, pneumatische und
hydraulische Schaltungen aufbauen und verbinden.
- Einrichtungen zur Versorgung mit
elektrischer, pneumatischer und hydraulischer Energie anschließen,
prüfen und einstellen.
- Druck in pneumatischen und
hydraulischen Systemen messen und einstellen.
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Aufbauen und Prüfen von
elektrischen, pneumatischen und hydraulischen Steuerungen
(§ 3, Nr. 14)
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- Aufgabenstellung, insbesondere
Bewegungsabläufe und Wechselwirkung an Schnittstellen des zu
steuernden Systems, analysieren.
- Steuerungskonzepte zuordnen und
Steuerungseinrichtungen auswählen.
- Elektrische, pneumatische und
hydraulische Schaltungen nach vorgegebenen Problemstellungen
aufbauen.
- Sensoren, Aktoren und Wandler
installieren.
- Das Zusammenwirken von verknüpften
Funktionen prüfen und einstellen, Fehler unter Beachtung der
Schnittstellen eingrenzen.
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Programmieren
mechatronischer Systeme (§ 3, Nr. 15)
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- Steuerungen in unterschiedlichen
Realisierungsformen beurteilen.
- Steuerungsprogramme eingeben und
ändern, Testprogramme erstellen und anwenden.
- Anwendungsprogramme für numerische
Steuerungen erstellen, eingeben und testen.
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Programmieren
mechatronischer Systeme (§ 3, Nr. 15)
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- Programmablauf in mechatronischen
Systemen überwachen, Fehler feststellen und beheben.
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Zusammenbauen von
Baugruppen und Komponenten zu Maschinen und Systemen (§ 3, Nr. 16)
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- Baugruppen und Komponenten
identifizieren sowie auf fehlerfreie Beschaffenheit prüfen.
- Vormontagen durchführen.
- Schmier- und Kühleinrichtungen
einbauen.
- pneumatische und hydraulische
Komponenten, insbesondere Zylinder und Ventile, einbauen.
- Rohr- und Schlauchleitungen zurichten,
verlegen, verbinden und auf Dichtheit prüfen.
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Zusammenbauen von
Baugruppen und Komponenten zu Maschinen und Systemen (§ 3, Nr. 16)
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- Baugruppen und Komponenten passen,
sowie funktionsgerecht ausrichten und Lage sichern.
- Gleit- und Wälzlager einbauen,
Baugruppen mit beweglichen Teilen, insbesondere Achsen, Wellen,
Antriebe, montieren
- Antriebe, Getriebe und Kupplungen
einbauen.
- Schaltgeräte, insbesondere Last- und
Leistungsschalter, Sicherungen und Schütze, einbauen und verdrahten.
- Baugruppen zum Steuern, Regeln, Messen
und Überwachen, einbauen und verdrahten.
- Sensoren einbauen, einstellen und
verbinden.
- Funktionen während des
Montagevorganges prüfen.
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Montieren und
Demontieren von Maschinen, Systemen und Anlagen, Transportieren
und Sichern (§
3, Nr. 17) |
- Rohre, Installationskanäle und
Kabelbühnen montieren.
- Anschlüsse an Rohrleitungssysteme zur
Ver- und Entsorgung herstellen, Übergänge auswählen und
herstellen.
- Schutzeinrichtungen, Schirmungen,
Verkleidungen und Isolierungen anbringen.
- Leitungen und Betriebsmittel der
Energieverteilungs- und Kommunikationstechnik unter Beachtung der
mechanischen und elektrischen Belastung und der Verlegungsart
auswählen, befestigen und anschließen.
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Montieren und
Demontieren von Maschinen, Systemen und Anlagen, Transportieren
und Sichern (§
3, Nr. 17) |
- Beschaffenheit des Aufstellungsortes
für die Befestigung prüfen.
- Maschinen, Geräte und
Tragkonstruktionen zu Bezugsgrößen ausrichten, befestigen und
sichern.
- Räume hinsichtlich ihrer
Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume
besonderer Art beurteilen.
- Schutzmaßnahmen festlegen,
Potentialausgleich durchführen.
- Leitern, Gerüste und Montagebühnen
unter arbeits- und sicherheitstechnischen Aspekten beurteilen und
nutzen.
- Hebezeuge, Anschlag- und
Transportmittel auswählen und einsetzen, Transport sichern und
durchführen.
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4 |
Prüfen und Einstellen
von Funktionen an mechatronischen Systemen (§ 3, Nr. 18)
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- Meß- und Prüfverfahren sowie
Diagnosesysteme auswählen, elektrische Größen und Signale an
Schnittstellen prüfen.
- Analoge und digitale
Signalverarbeitungsbaugruppen anschließen und deren Ein- und
Ausgangssignale prüfen.
- Meßeinrichtungen zum Erfassen von
Bewegungsabläufen, Druck und Temperatur prüfen.
- Einrichtungen zum Erfassen von
Grenzwerten, insbesondere Schalter und Sensoren, prüfen und
justieren.
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4 |
Prüfen und Einstellen
von Funktionen an mechatronischen Systemen (§ 3, Nr. 18)
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- Aktoren nach sicherheitstechnischen
Gesichtpunkten beurteilen und einstellen.
- Steuer-, Regel- und
Überwachungseinrichtungen prüfen, Regelparameter einstellen.
- Sollwerte von prozeßrelevanten
Größen, insbesondere von Bewegungsabläufen und Druck einstellen.
- Fehler unter Beachtung der
Schnittstellen mechanischer, hydraulischer, pneumatischer und
elektrischer Baugruppen durch Sichtkontrolle, Prüfen und Messen
sowie mit Hilfe von Prüfsystemen und Testprogrammen systematisch
eingrenzen.
- Elektrisch und elektronisch gesteuerte
Antriebe prüfen und einstellen.
- Störungen und Fehler auf mögliche
Ursachen untersuchen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung
beurteilen und die Instandsetzung einleiten.
- Einzel- und Gesamtfunktion prüfen und
dokumentieren.
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Inbetriebnehmen und
Bedienen mechatronischer Systeme
(§ 3, Nr. 19)
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- Schutz gegen direktes Berühren
prüfen.
- Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen,
insbesondere Fehlerstromschutzeinrichtungen prüfen, Isolations-,
Erdungs- und Schleifenwiderstände messen.
- Mechanische und elektrische
Sicherheitsvorrichtungen, insbesondere NOT-AUS-Schalter, sowie
Meldesysteme auf ihre Wirksamkeit prüfen.
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4 |
Inbetriebnehmen und
Bedienen mechatronischer Systeme
(§ 3, Nr. 19)
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- Hilfs- und Steuerstromkreise
einschließlich zugehöriger Signal- und Befehlsgeber für Meß-,
Steuer- und Überwachungseinrichtungen prüfen und inbetriebnehmen.
- Hauptstromkreise prüfen und
schrittweise inbetriebnehmen, Betriebswerte messen, Sollwerte
einstellen.
- Pneumatik- und Hydraulikeinrichtungen
in Betrieb nehmen.
- Beweglichkeit, Dichtheit, Laufruhe,
Umdrehungsfrequenz, Druck, Temperatur und Verfahrwege prüfen und
einstellen.
- Befestigung, Energieversorgung,
Schmierung, Kühlung und Entsorgung, prüfen und sicherstellen.
- Programme und Daten laden und sichern,
Programmablauf prüfen und anpassen.
- Signalübertragungssysteme,
insbesondere Feldbusse prüfen und inbetriebnehmen.
- mechatronische Systeme in Betrieb
nehmen, Funktionsprüfung durchführen.
- Schutzmaßnahmen zur
elektromagnetischen Verträglichkeit prüfen.
- Systemparameter bei der Inbetriebnahme
ermitteln, mit vorgegebenen Werten vergleichen und einstellen.
- Maschinen und Systeme bedienen,
Probelauf bei Nenn- und Grenzwerten durchführen.
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Instandhalten
mechatronischer Systeme (§ 3, Nr. 20)
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- Mechatronische Systeme inspizieren,
Funktionen von Sicherheitseinrichtungen prüfen sowie Prüfungen
protokollieren
- Mechatronische Systeme nach Wartungs-
und Instandhaltungsplänen warten, Verschleißteile im Rahmen der
vorbeugenden Instandhaltung austauschen.
- Geräte und Baugruppen unter Beachtung
ihrer Funktion ausbauen und Teile hinsichtlich Lage und
Funktionszuordnung kennzeichnen.
- Störungen durch Nacharbeiten und
Austausch von Teilen und Baugruppen beseitigen.
- Softwarefehler beheben.
- Systemparameter mit vorgegebenen
Werten vergleichen und einstellen.
- Mechatronische Systeme unter Beachtung
der betrieblichen Abläufe instandsetzen.
- Mechatronische Systeme an geänderte
Betriebsbedingungen anpassen.
- Diagnose- und Wartungssysteme nutzen.
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